Briefe
Die Insassen haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden
und zu empfangen.
Die Kosten des Schriftverkehrs haben sie grundsätzlich selbst zu tragen.
Abgesehen von gesetzlich bestimmten Ausnahmen kann der Schrift-
verkehr aus Gründen der Behandlung bzw. der Sicherheit und Ordnung
der Anstalt überwacht werden.
Der Schriftwechsel der Untersuchungsgefangenen wird vom zuständigen
Richter bzw. Staatsanwalt überwacht.
